Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas Anderes mit unserem Kunden vereinbart. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten insgesamt nicht. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltslos liefern.

2. Angebot
Alle Angebote sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, per Kilogramm, verzollt, netto und EXW.

3. Bestellungen
Der Mindestbestellwert beträgt 200.- € Netto-Warenwert. Aufpreise (z.B. für Abfüllungen) und Frachtkosten sind in unserer jeweils aktuellen Preisliste geregelt. Wir behalten uns vor, eine aufgegebene Bestellung auf- oder abzurunden, um in vorrätigen Verpackungseinheiten liefern zu können.

4. Zahlungen
Zahlungen haben „netto-Kasse“ innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu erfolgen. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, werden keine Skonti gewährt. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderung oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Hält der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder begründen sonstige Umstände Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir (vorbehaltlich weitergehender Ansprüche) berechtigt vom laufenden Vertrag mit dem Kunden sowie sonstigen mit Ihm abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns vor, nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung zur Zahlung ein Inkassounternehmen mit der Einziehung unserer Forderungen zu beauftragen. Die Anfallenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Geltendmachung weiterer und höherer Schäden behalten wir uns ausdrücklich vor.

5. Beschaffenheit der Ware
Qualitative Abweichungen der gelieferten Waren, von bisher bezogenen Waren, begründen keinen Mangel der Ware. Ernte- und Chargenbedingt kann es zu Abweichungen der Ware in Form, Farbe, Struktur, Geschmack und Inhaltsstoffen kommen. Dies begründet keinen Mangel, es sei denn, die Ware weicht hinsichtlich dieser Umstände von ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen ab, oder die Schwankungen gehen deutlich über das übliche Maß hinaus.

6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Offen zu Tage liegende Mängel sind uns unmittelbar, spätestens aber drei Tage nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Ware, auch wenn zuvor Proben oder Muster übersandt worden waren, unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Etwaige Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die bei einer rechtzeitigen und sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, sind uns unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Vorstehend geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gilt die Ware als genehmigt. Die Ware gilt ebenfalls als genehmigt, wenn der Käufer sie weiterverarbeitet oder weiterveräußert hat, es sei denn, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war.

7. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur in folgenden Fällen: a) schuldhafte Verursachung eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit, b) grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verursachen eines sonstigen Schadens, c) einfache fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sofern ein Haftungsausschluss den Vertragszweck gefährden würde. Im letztgenannten Fall ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für uns als Händler, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass uns das Miteigentum an der neuen Sache bzw. dem vermischten Bestand wertanteilsgemäß (Rechnungswert) zusteht und auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist dazu berechtig die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern dies zu den normalen Bedingungen des Kunden und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang geschieht. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen und Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt, inklusive aller Nebenrechte, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden
- insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. In diesem Falle sind wir auch berechtig, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf seine Kosten wieder in Besitz zu nehmen. Auf Verlangen hat der Kunde außerdem die Namen der Schuldner, der an uns abgetretenen Forderungen, mitzuteilen. Übersteigt der Wert, der uns zustehenden Sicherheiten, die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Sonstige Vorbehalte
Bei Lieferungs- und Abladekontrakten sind Änderungen der Zollsätze, Wechselkurse, eventuelle Neubelastungen sowie Maßnahmen höherer Hand und richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung (Selbstbelieferungsvorbehalt) vorbehalten. Diese Umstände berechtigen uns zur entsprechenden Anpassung des Kaufpreises. Bei Maßnahmen höherer Gewalt sowie nicht richtiger oder verspäteter Selbstbelieferung und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir dazu berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben. Im Falle voraussichtlich andauernder Hindernisse sind wir zudem berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Kunde nicht zur Erbringung der (restlichen) Gegenleistung verpflichtet und erhält eventuelle Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen unverzüglich zurück. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

10. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Der Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen und die Verpflichtungen des Kunden ist Freiburg.
Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf Ihn über. Nach Gefahrenübergang entstehende Lagerkosten etc. hat der Kunde zu tragen.

11. Schriftform
Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Email oder Telefax.

12. Verpackungen
Alle Lieferungen erfolgen einschließlich der erforderlichen und notwendigen Verpackungen. Für die Entsorgung gilt, dass diese entweder durch den Käufer übernommen wird oder die Kosten dafür den jeweiligen Verkaufspreisen in entsprechender Höhe aufgeschlagen werden.

13. IFS-Zertifizierung
Nicht alle unsere Lieferanten sind nach IFS zertifiziert. Auf Wunsch geben wir gerne Auskunft, ob der Lieferant eines Artikels nach IFS zertifiziert ist. Abfüllungen von Waren sowie Herstellung von Mischungen und Nussmusen unterliegen nicht der Zertifizierung.

14. Gerichtsstand
Für alle Verfahren gegen uns ist Freiburg der ausschließliche Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Verfahren gegen den Kunden ist nach unserer Wahl Freiburg oder der Sitz des Kunden.

15. Anwendbares Recht
Unbeschadet individueller Vereinbarungen unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden den folgenden Regelungen in folgender Reihenfolge: diese Verkaufsbedingungen, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestandteile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Betroffene Bestimmung ist durch eine individuell auszuhandelnde Bestimmung zu ersetzen.


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